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AGBAllgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LOHMANN MASCHINENBAU GMBH für Unternehmer

1. Allgemeines

  1. Diese Allgemein Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden Verkaufsbedingungen) gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung über gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit handeln (Unternehmern) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche rechtliche Sondervermögen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen der LOHMANN MASCHINENBAU GMBH (im Folgenden Lohmann Maschinenbau) und deren Vertragspartnern rechtsverbindlich und gelten ausschließlich. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistungen der Lohmann Maschinenbau durch den Vertragspartner gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, und selbst dann, wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden und/oder auf die Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wurde.
  4. Entgegenstehende oder anderslautende Bestimmungen des Vertragspartners werden von Lohmann Maschinenbau nicht anerkannt. Der Einbeziehung solcher AGB wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten auch dann nicht, wenn Lohmann Maschinenbau Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Vertragspartners ihren Verpflichtungen aus den jeweiligen Verträgen vorbehaltlos nachgekommen ist und /oder die Leistung des Vertragspartners widerspruchslos entgegengenommen hat. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Vertragspartners gelten nur dann, wenn Lohmann Maschinenbau der Geltung zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote von Lohmann Maschinenbau sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt jedenfalls, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt und/oder ausdrücklich etwas anders schriftlich vereinbart wurde.
  2. Ist eine an Lohmann Maschinenbau gerichtete Bestellung als Angebot i. S. d. § 145 BGB zu werten, ist Lohmann Maschinenbau berechtigt dieses Angebot innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen. Ein Vertragsverhältnis kommt allerdings nur zu Stande, wenn Lohmann Maschinenbau den Vertragsabschluss schriftlich bestätigt oder aber bereits mit der Ausführung der beauftragten Arbeit begonnen hat.
  3. Alle Vereinbarungen die zwischen Lohmann Maschinenbau und den Vertragspartnern getroffen wurden, sind schriftlich niederzulegen. Auch Änderungen und Ergänzungen bestehender Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
  4. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Kalkulationen und sonstige Unterlagen/Daten sind nur verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben. Hinsichtlich dieser Unterlagen behält sich Lohmann Maschinenbau die Eigentums-/Urheberrechte vor. Dem Vertragspartner ist es ausdrücklich untersagt, diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, und zwar insbesondere dann, wenn sie als „vertraulich“ qualifiziert wurden. Eine Weitergabe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Lohmann Maschinenbau.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot von Lohmann Maschinenbau nichts anders ergibt, gelten die angegebenen Preise ab Werk von Lohmann Maschinenbau in Everswinkel OT Alverskirchen, und zwar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die angegebenen Preise schließen die Kosten für Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese Positionen werden zusätzlich berechnet.
  6. Schriftliche Preise verstehen sich in Euro.
  7. Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, hält sich Lohmann Maschinenbau für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots/die Angebotspreise gebunden.
  8. Sollten sich nach Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen ergeben, ist Lohmann Maschinenbau berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Dies gilt insbesondere bei Materialpreisänderungen, bei technischen Änderungen sowie bei Änderungen von Spezifikationen und Lastenheften. Die Änderungen der Kosten hat Lohmann Maschinenbau auf Verlangen des Vertragspartners nachzuweisen.

3. Zahlungen

  1. Soweit die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart haben, sind alle Rechnungen von Lohmann Maschinenbau nach Erbringung der geschuldeten Leistung ohne Abzug zahlbar, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
  2. Lohmann Maschinenbau ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf ältere Schulden des Vertragspartners anzurechnen. Über die Art der erfolgten Verrechnungen wird Lohmann Maschinenbau den Vertragspartner zeitnah informieren.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Lohmann Maschinenbau frei über diesen Betrag verfügen kann. Im Falle einer Zahlung über Scheck gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  4. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so ist Lohmann Maschinenbau berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Es ist ein niedrigerer Zinssatz anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens durch Lohmann Maschinenbau ist zulässig.
  5. Wenn Lohmann Maschinenbau Kenntnis von Umständen erhält, die begründete Zweifel an Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erwecken, ist Lohmann Maschinenbau berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Zudem kann Lohmann Maschinenbau Vorauszahlungen und/oder Sicherheitsleistungen verlangen.
  6. Sie stimmen zu, dass Sie die Rechnungen elektronisch erhalten. Die elektronischen Rechnungen werden Ihnen per E-Mail im PDF-Format zugeschickt.

4. Lieferung

  1. Sofern Lohmann Maschinenbau Lieferzeiten angibt, sind diese stets unverbindlich. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Parteien ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Lieferzeit vereinbart haben.
  2. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Vertragspartners, und zwar unabhängig von der Art und dem Ort der Versendung. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen/an den Transport ausführende Person von Lohmann Maschinenbau auf den Vertragspartner über. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Parteien dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
  3. Die Kosten einer Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern dieser den Abschluss einer solchen Versicherung wünscht. Gleiches gilt, wenn die Warensendung auf Wunsch des Vertragspartners durch Lohmann Maschinenbau gegen Diebstahl, Feuer-, Bruch-, Wasserschäden und sonstige versicherbare Schäden versichert werden soll.
  4. Sollte es aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht von Lohmann Maschinenbau zu vertretender Umständen (bspw. Aufruhr, Streik, unverschuldete Betriebsstörungen, Aussperrung, etc.) zu Leistungsverzögerungen kommen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist, und zwar um die Dauer der Störung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit. Gleiches gilt bei einer nicht rechtzeitigen Belieferung durch einen Lieferanten von Lohmann Maschinenbau.
  5. Auch technische Änderungen sowie Änderungen von Spezifikationen und Lastenheften nach Auftragserteilung führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist.
  6. Bei einer von Lohmann Maschinenbau nicht zu vertretbaren Leistungsverzögerung, kann der Vertragspartner nach fruchtlosem Ablauf einer vom Vertragspartner gesetzten Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Die Nachfrist beginnt erst mit Zugang der Nachfristsetzung.
  7. Bei sonstigen Leistungsverzögerungen ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er Lohmann Maschinenbau zuvor eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn die Verzögerungen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Lohmann Maschinenbau beruht.
  8. Lohmann Maschinenbau ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn der Vertragspartner hat an den Teillieferungen/Teilleistungen kein Interesse. Lohmann Maschinenbau ist berechtigt, jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
  9. Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
  10. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist Lohmann Maschinenbau berechtigt, Ersatz des entstanden Schadens zu verlangen. Mit dem Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.

5. Gewährleistung

  1. Das Entstehen etwaiger Mängelgewährleistungsrechte setzt voraus, dass der kaufmännische Vertragspartner die von Lohmann Maschinenbau gelieferten Waren unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Mängel hin untersucht und sichtbare Mängel unverzüglich bzw. Bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber Lohmann Maschinenbau anzeigt. Unterlässt der Vertragspartner die gebotene Mängelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt. Etwaige Mängelgewährleistungsrechte sind dann ausgeschlossen.
  2. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Vertragspartners verjähren sich grundsätzlich in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware. Abweichend hiervon gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn das Gesetz für Bauwerke oder Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, eine verlängerte Verjährung verschreibt. Auch in Bezug auf etwaige Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Lohmann Maschinenbau beruht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen gilt die Regelung unter § 8 dieser Verkaufsbedingungen.
  3. Es entstehen keine Gewährleistungsrechte, wenn die Mangelhaftigkeit darauf beruht, dass Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Lohmann Maschinenbau vom Vertragspartner nicht beachtet wurden und die Nichtbeachtung kausal für den entstandenen Mangel geworden ist. Gleiches gilt, wenn die Mangelhaftigkeit auf eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Vertragspartner selbst oder durch Dritte zurückzuführen ist. Ferner, wenn Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Spezifikationen von Lohmann Maschinenbau entsprechen, es sei denn, der Mangel steht nicht in einem kausalen Zusammenhang mit dem vom Vertragspartner veranlassten Veränderung oder der verwendeten Verbrauchsmaterialien.
  4. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung gleichfalls ausgeschlossen. Insbesondere haftet Lohmann Maschinenbau nicht für Veränderungen des Zustands ihrer Waren durch unsachgemäße Lagerung beim Vertragspartner.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Lohmann Maschinenbau behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den gelieferten Waren vor, und zwar bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner. Dies gilt auch in Bezug auf künftige noch nicht entstandene Forderungen.
  2. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für Lohmann Maschinenbau als Hersteller, jedoch ohne jegliche Verpflichtung für Lohmann Maschinenbau. Erlischt das Eigentum von Lohmann Maschinenbau durch Verbindung/Vermischung/Verarbeitung, so vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass das Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf Lohmann Maschinenbau übergeht. Das (Mit)Eigentum vom Lohmann Maschinenbau wird vom Vertragspartner verwahrt und zwar unentgeltlich.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die von Lohmann Maschinenbau gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen werden bereits jetzt an Lohmann Maschinenbau abgetreten, und zwar einschließlich etwaiger Neben- und Sicherungsrechte. Auch Forderungen aus sonstigen Rechtgrund die Vorbehaltsware betreffen werden an Lohmann Maschinenbau abgetreten. Lohmann Maschinenbau nimmt die Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung der Ansprüche von Lohmann Maschinenbau gegenüber dem Vertragspartner in Höhe der verkauften Vorbehaltsware. Eine Weiterveräußerung vor vollständigem Ausgleich der Forderungen ist nicht gestattet, wenn hinsichtlich der vorab an Lohmann Maschinenbau abgetretenen Forderungen mit dem Dritten ein Abtretungsverbot vereinbart wurde bzw. vereinbart wird.
  4. Der Vertragspartner wird von Lohmann Maschinenbau ermächtigt, die an Lohmann Maschinenbau abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einzubeziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Mit Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  5. Dem Vertragspartner ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, wird der Vertragspartner auf das Eigentum vom Lohmann Maschinenbau hingewiesen und Lohmann Maschinenbau unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen. Der Vertragspartner haftet Lohmann Maschinenbau gegenüber für die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, insbesondere für die Kosten einer notwendigen Klage i. S. D. § 771 ZPO.
  6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Lohmann Maschinenbau ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware auf Kosten des Vertragspartners zu versichern, und zwar gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Den Abschluss der Versicherung hat der Vertragspartner auf entsprechende Aufforderung hin nachzuweisen.
  7. Bei Zahlungsverzug ist Lohmann Maschinenbau zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsware berechtigt, wenn Lohmann Maschinenbau die Zahlung zuvor erfolglos angemahnt hat. Der Vertragspartner ist dann zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bzw. des Herausgabeanspruchs sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch Lohmann Maschinenbau gilt nicht als Rücktrittserklärung.
  8. Lohmann Maschinenbau ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. In diesem Falle kann Lohmann Maschinenbau die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen.

7. Geheimhaltung

  1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten die Lohmann Maschinenbau im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

8. Haftung

  1. Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet Lohmann Maschinenbau auf Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i. S. d. § 284 BGB wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertrete oder Erfüllungsgehilfen von Lohmann Maschinenbau vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Mit dieser Regelung ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners verbunden.

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz Lohmann Maschinenbau in Everswinkel OT Alverskirchen.
  2. Sofern der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Lohmann Maschinenbau in Everswinkel OT Alverskirchen. Lohmann Maschinenbau ist allerdings berechtigt, eine Klage gegen den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand oder dem Gerichtsstand der Niederlassung des Vertragspartners zu erheben.

10. Anwendbares Recht

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts. 

11. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Regelung durch eine solche zu ersetzten, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien möglichst nahekommt. Gleiches gilt, wenn die Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind. Auch hier bleiben die übrigen Verkaufsbedingungenen wirksam.

Lohmann Maschinenbau GmbH , Kleikamp 3, 48351 Everswinkel OT Alverskirchen

Eingetragen beim Amtsgericht Münster unter HRB 16773

Geschäftsführung: Herr Stefan Ost

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